Geschäftsordnung des
Europäischen Betriebsrates
der Frauenthal Holding AG
Präambel
Der Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe FRAUENTHAL HOLDING AG hat in seiner Sitzung vom 29.10.2008 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Verhältnis zur EBR-Vereinbarung
Die vorliegende Geschäftsordnung ergänzt die in der Unternehmensgruppe Frauenthal Holding AG bestehende EBR-Vereinbarung. Bei Widersprüchen hat diese Vorrang.
§ 2 Mitglieder des EBR
(1) Die Mitgliedschaft im EBR bestimmt sich nach den Vorschriften der EBRVereinbarung und den jeweiligen nationalen Normen über die Wahl bzw. Entsendung von EBR-Mitgliedern.
(2) Sollten berechtigte Zweifel bezüglich der korrekten Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts zur Wahl bzw. Entsendung eines Mitglieds des EBR bestehen, ist der EBR berechtigt, das Verfahren in Zusammenarbeit mit den internationalen Gewerkschaften zu überprüfen. In derartigen Fällen liegt keine Mitgliedschaft im EBR vor.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, kann es einen Stellvertreter entsenden. Die Stellvertreterentsendung ist schriftlich vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden des EBR zu übermitteln. Das Mitglied entscheidet selbst, ob ein Verhinderungsfall vorliegt.
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft bestimmt sich nach Artikel 4 Punkt 3 der EBRVereinbarung.
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